Wichtige Punkte zur Einspeisevergütung

Photovoltaik Einspeisevergütung EEG - Abbildung Geldscheine
Die Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen gibt es in Deutschland seit 2000, als das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) eingeführt wurde.

Das EEG hat den Ausbau erneuerbarer Energien maßgeblich gefördert, indem es Betreibern von PV-Anlagen eine feste Vergütung für den ins Netz eingespeisten Strom über einen Zeitraum von 20 Jahren garantiert hat. Dadurch sind Anlagenbetreiber vor weiteren Vergütungssenkungen geschützt. Die nächste Anpassung ist für Februar 2025 vorgesehen.

Dieses System zielt darauf ab, den Ausbau der Photovoltaik durch stabile Vergütungen und kontinuierliche Anreize zu fördern, wobei Anlagenbetreiber weiterhin von Einsparungen und den Einspeiseerlösen profitieren können.


Wichtige Punkte zur Einspeisevergütung:


  1. Dauer der Vergütung:
    • Die Einspeisevergütung gilt jeweils ab Inbetriebnahme der Anlage für 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres (§ 25 Abs. 2 EEG 2023).
    • Anlagen, die im Jahr 2000 installiert wurden, sind seit 2021 aus der Förderung herausgefallen.

  2. Degression der Vergütung:
    • Die Höhe der Einspeisevergütung wurde im Laufe der Jahre regelmäßig gesenkt, um die Kosten für die Stromverbraucher zu reduzieren und den Marktdruck für innovative Technologien zu erhöhen.

  3. Aktuelle Situation:
    • Für neue Anlagen ist die Einspeisevergütung immer noch verfügbar, aber auf einem niedrigen Niveau. Die aktuelle Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen in Deutschland richtet sich nach der Größe der Anlage, dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der Art der Einspeisung (Volleinspeisung oder Teileinspeisung).
    • Seit dem 1. Februar 2024 gilt ein System mit halbjährlicher Degression, bei dem die Vergütung alle sechs Monate um 1 % reduziert wird.
    • Parallel dazu wird die Eigenverbrauchsförderung immer relevanter, da die Stromgestehungskosten für PV-Anlagen stark gesunken sind.

  4. Aktuelle Vergütungssätze (Stand: November 2024):
  • Anlagen bis 10 kWp:
    • Teileinspeisung: 8,03 ct/kWh
    • Volleinspeisung: 12,73 ct/kWh

  • Anlagen von 10 bis 40 kWp:
    • Teileinspeisung: 6,95 ct/kWh
    • Volleinspeisung: 10,68 ct/kWh

  • Anlagen von 40 bis 100 kWp:
    • Teileinspeisung: 5,68 ct/kWh
    • Volleinspeisung: 10,68 ct/kWh